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Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (VL) gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
1.2. Unseren VL widersprechenden Bedingungen unseres Vertragspartners finden
auf die mit diesem getätigten Rechtsgeschäften keine Anwendung;
wir widersprechen diesen Bedingungen hiermit ausdrücklich.
1.3. Machen wir in einem Einzelfall von den uns zustehenden Rechten keinen
Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf diese Rechte in Zukunft verbunden.
1.4. Sollte eine dieser VL unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen VL nicht berührt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen,
Preislisten, Prospekte und Kataloge sind nur annähernd und ohne
Verbindlichkeit für uns.
2.3. Rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3. Preise
3.1. Unsere Preise verstehen sich bei Aufträgen ab 750,00 Euro Netto-Auftragswert frei deutscher Grenze,
ansonsten gegen Berechnung der jeweils angefallenen Fracht- und Verpackungskosten, zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Von uns bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten
Warenmenge.
3.3. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls,
wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss
erbracht werden soll.
3.4. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten sind wir berechtigt die Preise zu ändern,
wenn die für den Preis maßgeblichen Kostenfaktoren sich geändert haben
oder der Lieferant seine Preise nachweislich erhöht hat.
3.5. Für Aufträge ins Ausland erfolgt die Fracht- & Verpackungskostenermittlung immer auf Anfrage
4. Lieferung und Gefahrtragung
4.1. Teillieferungen sind zulässig.
4.2. Von uns angegebene Lieferfristen und –termine sind unverbindlich.
4.3. Die Lieferung wie auch Rücklieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des
Vertragspartners und zwar auch bei Benutzung unserer eigenen
Transportmittel ab unserem Lager oder Werk.
4.4. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen
Ort, so gehen die Transportrisiken auch dann zu seinen Lasten, wenn der
Transport zum Bestimmungsort für ihn „franko“ oder „frachtfrei“ erfolgt.
4.5. Wir haben das Recht zur Versendung der Ware in einer oder mehreren
Teilpartien mit und ohne Umladung.
4.6. Wir schließen keine Versicherung für irgendein mit der Ausführung des
Vertrages verbundenes Risiko ab.
4.7. Wir wählen Verpackung, Versandart und Versandweg nach unserem
Ermessen aus.
5. Leistungshindernisse
5.1. Der Vertragsabschluss erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Einfuhrund
Ausfuhrlizenzen sowie sonstiger erforderlicher behördlicher
Genehmigungen.
5.2. Bei höherer Gewalt sowie bei Umständen, bei denen uns ein Verschulden
nicht trifft, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zum Ablauf einer angemessenen
Frist nach Beseitigung der Unmöglichkeit oder des Unvermögens
hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne
das unsere Vertragspartner uns gegenüber irgendwelche Rechte haben.
6. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
6.1. Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar,
bei Zahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 %
Skonto, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.
Aufträge bis 50,00 Euro sind sofort rein netto zahlbar.
6.2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können.
6.3. Im Falle des Verzuges unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen
bis zu 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens
bleibt hiervon unberührt.
6.4. Sofern der Vertragspartner Vollkaufmann ist, gerät er ohne Mahnung nach
Fälligkeit in Verzug. Bei Verzug sind alle offenstehenden – auch noch nicht
fälligen – Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar.
6.5. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Vertragspartners für Kreditgewährung nicht geeignet sind,
so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen
wegen fälliger oder nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen
bestehenden Verträgen innerhalb angemessener Frist zu beanspruchen und
Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, können wir
vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Das gleiche gilt, wenn solche Tatsachen hinsichtlich eines
Wechselbeteiligten oder eines Bürgen bekannt werden. Von uns nicht anerkannte
oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geben dem
Vertragspartner kein Aufrechnungsrecht, Vollkaufleuten auch kein
Zurückhaltungsrecht.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung aller auch künftig entstehenden Forderungen aus
der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, vor, auch
wenn eine Kaufpreiszahlung für bestimmte bezeichnete Lieferungen erfolgt.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung.
7.2. Der Vertragspartner ist berechtigt, über die Ware im Rahmen des ordnungsgemäßen
Geschäftsganges zu verfügen. Zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
ist er nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt dass:
7.2.1. die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht,
7.2.2. der Vertragspartner den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum
erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht und
7.2.3. die eingezogenen Beträge verwahrt und sofort an uns auskehrt.
7.3. Der Vertragspartner tritt bereits hiermit die Forderung aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab.
7.4. Solange der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht uns gegenüber nachkommt,
ist er zum Einzug der uns im voraus abgetretenen Forderungen
ermächtigt. Diese Einziehungsbefugnis ist jedoch jederzeit ohne Angabe
von Gründen widerruflich.
7.5. Der Vertragspartner ist auf Verlangen von uns zur Benennung seiner
Verkaufsschuldner und zur Offenlegung der Forderungszessionen verpflichtet.
7.6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
7.7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen um insgesamt mehr als 20 % so sind wir auf Verlangen des
Vertragspartners insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
8. Produkthaftung
8.1. Unsere Vertragspartner erhalten bei Anfrage von uns sämtliche Informationen über
die von uns vertretene Ware, insbesondere im Hinblick auf uns bekannte spezifische
Gefahren der Produkte. Wenn der Vertragspartner die von uns erworbenen Produkte
im Einzelhandel vertreiben will, muss er sich vorab bei uns informieren, ob dem
Einzelhandel hinsichtlich der uneingeschränkten Verwendbarkeit der Produkte durch
Endverbraucher Informationen vorliegen. Ggf. werden wir den Abnehmer umfassend
über die Eignung der Produkte informieren.
8.2. Empfehlungen und Vorschläge für die Anwendung und den Gebrauch der Ware
erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch ohne jegliche Haftung.
9. Gewährleistung
9.1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen.
Rügen wegen offensichtlicher Mängel müssen unverzüglich bei uns schriftlich
geltend gemacht werden. Andere nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich
nach Feststellung uns schriftlich bekanntzugeben. Bei verspäteter Rüge erlöschen
jegliche Gewährleistungsansprüche.
9.2 Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand,
dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.
9.3 Sind die gelieferten Waren in irgendeiner Art und Weise verändert worden,
erlöschen jegliche Gewährleistungsansprüche.
9.4 Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen vom
Sortiment, Qualität, Farbe, Breite, Gewicht, Ausrüstung oder Design der Ware
begründen keinen Anspruch auf Gewährleistung.
9.5. Ist eine Mängelrüge gerechtfertigt, so leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch
Nachbesserung oder Neulieferung der Ware binnen angemessener Frist. Schlägt die
Nachbesserung bzw. Neulieferung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der
Vertragspartner zur Herabsetzung der Vergütung oder zur Rückgängigmachung des
Vertrages berechtigt. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Vertragspartner nicht
berechtigt, die gerügte Ware an uns zurückzusenden.
Wir holen diese Ware innerhalb angemessener Frist mit eigenem oder fremdem
Fahrzeug auf unsere Gefahr und Kosten ab.
9.6 War die Mängelrüge ungerechtfertigt und sandte der Vertragspartner die Ware
gleichwohl an uns zurück, sind wir berechtigt, entweder die Annahme der Ware zu
verweigern oder nach Annahme für die Überprüfung und Bearbeitung der
Warenrücksendung eine Gebühr bis 10% des Nettowarenwertes, mindestens aber
15 EUR, sowie alle weiteren mit der Rücksendung im Zusammenhang stehenden
Kosten und Auslagen dem Vertragspartner zu berechnen.
10. Schadenersatzpflicht
Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde- bestehen gegen
uns nur, wenn uns, unserem leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. In diesen Fällen ist unsere
Schadenersatzpflicht der Höhe nach auf Ersatz des typischen vorhersehbaren
Schaden, bei Verzug und Unmöglichkeit auf höchstens 10% des Rechnungswertes
der Ware, mit deren Lieferung wir uns im Verzug befinden oder deren Lieferung uns
unmöglich geworden ist, beschränkt. Eine Haftung für unmittelbaren Schaden ist
ausgeschlossen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz.
11. Datenspeicherung
Der Vertragspartner ist ausdrücklich damit einverstanden, dass wir seine Daten,
soweit dies geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes
zulässig ist, EDV-mäßig speichern und verarbeiten.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware,
für die Verpflichtungen des Vertragspartners unser Sitz.
12.2. Erfüllungsort für beide Teile, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist,
sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Rheine. Die Gerichtstandsvereinbarung
wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Vertragspartner keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.
13. Anzuwendendes Recht
Auf die die mit unserem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge findet
ausschließlich das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
14. Leihverpackungen
14.1. Fässer und 1000 Liter Container gefüllt mit unseren Eigenprodukten sind
Leihbehälter, und als solches sehr sorgsam zu behandeln.
14.2 Für Leihverpackungen berechnen wir dem Vertragspartner:
pro Fass: 25 EUR; pro 1000 Liter Container: 150 EUR, die wir bei Rückgabe
der restlos entleerten Behältnisse mit Verschlüssen dem Vertragspartner
gutschreiben werden.
14.3. Bei Zerstörung, Verschmutzung, Befüllung mit Fremdprodukten oder aber
Verlust der Verschlüsse unserer Leihbehälter erfolgt keine Gutschrift.
15. Rücknahme unserer Leihverpackungen
Fässer, 1000 Liter Container
15.1 Grundsätzlich nehmen wir alle oben genannten Leihverpackungen in denen unsere Eigenprodukte abgefüllt waren, wieder zurück. Sollten Leihverpackungen allerdings zerstört, verschmutzt oder Fremdstoffe eingefüllt worden sein, so ist eine
Rücknahme ausgeschlossen. |
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